EO: §§ 9 , 35
ZPO: § 234
Im Oppositionsprozess ist§ 234 ZPOanzuwenden. Bereits anhängige Klagen nach§ 35 EOwerden somit vom Eintritt eines Rechtsübergangs an sich nicht berührt. Daraus folgt für den Fall, dass der betreibende Gläubiger die Liegenschaft, deren Räumung er zwangsweise durchzusetzen begehrt, während des Oppositionsprozesses weitergibt, ausgehend von den Rechtsfolgen des§ 234 ZPOund des§ 9 EOFolgendes: