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Eigentumsübertragung während Oppositionsprozess

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/567RdW 2003, 642 Heft 11 v. 17.11.2003

EO: §§ 9 , 35
ZPO: § 234

Im Oppositionsprozess ist§ 234 ZPOanzuwenden. Bereits anhängige Klagen nach§ 35 EOwerden somit vom Eintritt eines Rechtsübergangs an sich nicht berührt. Daraus folgt für den Fall, dass der betreibende Gläubiger die Liegenschaft, deren Räumung er zwangsweise durchzusetzen begehrt, während des Oppositionsprozesses weitergibt, ausgehend von den Rechtsfolgen des§ 234 ZPOund des§ 9 EOFolgendes:

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