(§ 10 Abs 1 MarkSchG, § 34 MarkSchG) Die Sittenwidrigkeit eines Markenerwerbs kann grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrgenommen werden. Anderes gilt, wenn sich die Sittenwidrigkeit aus einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder aus der Schädigung eines am Verfahren nicht Beteiligten ergibt.

