Aufgrund der E des VfGH vom 6.3.2023, G 296/2022, unterliegen ab 1.4.2024 zwei oder mehrfach geringfügig Beschäftigte, die infolge des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) der Pflichtversicherung in der KV unterliegen, auch der Pflichtversicherung in der AlV. Der VfGH hat mit seiner E die Wort- und Zeichenfolge "Abs 2" in § 1 Abs 4 erster Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben, da ein Ausschluss der Arbeitslosenversicherungspflicht bei mehrfach geringfügigen Beschäftigungen sachlich nicht gerechtfertigt ist, wenn diese die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Damit der Gesetzgeber die dafür notwendigen gesetzlichen Regelungen treffen konnte, hat der VfGH eine Umsetzungsfrist von mehr als einem Jahr festgelegt. Dennoch erfolgte die Umsetzung ausschließlich auf Basis der bestehenden Regelungen im ASVG und mit der Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) die folgenden Titel trägt: "Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes vom 6.3.2023, G 296/2022, wonach ab 1.4.2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden."1) Mit der Durchführungsweisung wird die Verwaltungspraxis ab 1.4.2024 in Bezug auf Beginn und Ende der Pflichtversicherung, Arbeitslosigkeit, Anwartschaft, Bemessung, Anrechnung, Ruhen der Leistung wegen Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung, Anrechnung gem § 21a AlVG, sowie die Nachsicht gem § 10 Abs 3 AlVG geregelt. Die in der Durchführungsweisung getroffenen Auslegungen führen dazu, dass betroffene Personen weiterhin einer sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung unterliegen und die Umsetzung bis auf die nun vorliegende Arbeitslosenversicherungspflicht zu keiner Verbesserung oder Gleichstellung von mehrfach geringfügig beschäftigen Personen führt. Insb die getroffenen Auslegungen zur Arbeitslosigkeit zu § 12 Abs 3 lit h AlVG und zum Ruhen der Leistung gem § 16 AlVG führen zu einer Verschlechterung der Rechtsposition der Arbeitslosen und finden keine Deckung im AlVG. Dieser Beitrag soll nun einen Überblick über die in der Durchführungsweisung getroffenen Regelungen geben, in dem die geltende gesetzliche Regelung und die bisherige Verwaltungspraxis, die dazu getroffenen Auslegungen in der Durchführungsweisung und die seit 1.4.2024 sich daraus ergebenden Auswirkungen dargestellt werden.

