Seit 28.3.2024 steht § 11b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)1) in Kraft. Dieser regelt die verpflichtende Kostentragung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen durch den:die AG sowie die Geltung von Aus-, Fort- und Weiterbildungszeiten als Arbeitszeit, wenn diese Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind. Letzteres ist wenig überraschend, da der EuGH bereits entschieden hat, dass durch den:die AG angeordnete Fortbildungen als Arbeitszeit zu gelten haben.2) Ersteres ist hingegen neuartig, da bisher gesetzlich keine Kostentragung durch den:die AG, sondern nur eine Rückforderungsmöglichkeit der Ausbildungskosten in § 2d AVRAG3) geregelt war. Die Neuregelung bringt schon jetzt eine Fülle an praxisrelevanten Fragen mit sich. Es besteht nun aber vor allem auch ein Spannungsverhältnis zu § 2d AVRAG, das es im folgenden Beitrag aufzulösen gilt.

