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Muss der:die AG nun sämtliche Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildungen übernehmen?

Aus der Praxis - Für die PraxisPaula TraupmannDRdA-infas 2024, 329 Heft 5 v. 1.9.2024

Seit 28.3.2024 steht § 11b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)1)1)BGBl I 2024/11. in Kraft. Dieser regelt die verpflichtende Kostentragung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen durch den:die AG sowie die Geltung von Aus-, Fort- und Weiterbildungszeiten als Arbeitszeit, wenn diese Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind. Letzteres ist wenig überraschend, da der EuGH bereits entschieden hat, dass durch den:die AG angeordnete Fortbildungen als Arbeitszeit zu gelten haben.2)2)EuGH C-909/19, BX, ECLI:EU:C:2021:893. Ersteres ist hingegen neuartig, da bisher gesetzlich keine Kostentragung durch den:die AG, sondern nur eine Rückforderungsmöglichkeit der Ausbildungskosten in § 2d AVRAG3)3)BGBl I 1993/459 idF BGBl I 2015/152. geregelt war. Die Neuregelung bringt schon jetzt eine Fülle an praxisrelevanten Fragen mit sich. Es besteht nun aber vor allem auch ein Spannungsverhältnis zu § 2d AVRAG, das es im folgenden Beitrag aufzulösen gilt.

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