( Vlbg. BedG § 131 Abs 1, AngG § 27 Z 1 ) Ein Vertragsbediensteter kann wegen außerdienstlicher schwerer Straftaten, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt haben, entlassen werden, wobei ein Zuwarten mit der Entlassung bis zur rechtskräftigen Verurteilung nicht schädlich ist.
OGH 9 Ob A 18/99h v. 05.05.1999