( ABGB § 863 ) Wussten Arbeitnehmer, die sich darauf berufen, auf Grund einer abteilungsintern gepflogenen Übung Rechtsanspruch auf Freizeitgewährung für Rufbereitschaft zu besitzen, dass der Arbeitgeber keine Kenntnis von dieser Übung hatte, besteht kein Vertrauensschutz darauf und ist auch keine betriebliche Übung zustande gekommen.
OGH 8 Ob A 114/98t v. 17.09.1998