Innsbrucker VBO idF 10. 11. 1994: § 9 Abs 5
I-VBG: § 35, § 95, § 99
Verweist der Dienstvertrag eines Vertragsbediensteten darauf, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen der (hier: Innsbrucker) Vertragsbedienstetenordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, und kommt es in der Folge zu einer Änderung der VBO dahin gehend, dass Sonderzahlungen nicht im Begriff des Monatsentgelts enthalten sind, so sind die Sonderzahlungen auch nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung Alt einzubeziehen, sofern die Änderung der VBO veröffentlicht wurde und dem Dienstnehmer Gelegenheit gegeben wurde, sich darüber Kenntnis zu verschaffen.