§ 10 Abs 2 MSchG - Erlangt eine Arbeitnehmerin erst Wochen nach ihrer Kündigung Kenntnis davon, dass sie bereits im Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, hat sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Die Absendung der schriftlichen Mitteilung von der Schwangerschaft an den Arbeitgeber erst am dritten Tag nach der gynäkologischen Bestätigung ist jedoch nicht „unmittelbar“ iSd § 10 Abs 2 MSchG.