Der Arbeitsantritt iSd § 33 Abs 1 ASVG ist mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint.
Der Arbeitsantritt iSd § 33 Abs 1 ASVG ist mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint.