§ 4 ASVG
Hat ein Zeitungskolporteur den Zeitungsverkauf nicht nur an einem bestimmten Standort und zu einer bestimmten Mindestzeit vorzunehmen, sondern unterliegt er auch persönlichen Weisungen hinsichtlich des Tragens bestimmter Jacken, Kappen und Taschen und ist auch ein generelles Vertretungsrecht zu verneinen, liegt ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit vor.