§ 4 Abs 1 Z 7 ASVG
§ 2 Abs 1 lit a HeimArbG
Das Nähen von Vorhängen kann auch dann dem HeimArbG und der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 7 ASVG unterliegen, wenn durch das Risiko desEntgeltverlustsbeiSchlechterfüllung eine gewisse Einkommensunsicherheit besteht. Eine Vereinbarung, wonach die Vorhangnäherin im Falle der Schlechterfüllung und unterbliebenen Verbesserung keinen Entgeltanspruch hat, schließt - ungeachtet der Frage der vertragsrechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Abrede - das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit eines Heimarbeitsverhältnisses nicht aus, wenn auch die weiteren zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses iSd HeimArbG gehörenden Elemente wie Dauer und Regelmäßigkeit sowie ein gewisses Maß an Verpflichtung zur Übernahme von Arbeitsaufträgen gegeben sind.