§ 4 Abs 2 ASVG, § 62 Abs 4 AVG - Hat eine Behörde mit ihrem Bescheid darüber abgesprochen, dass bestimmte, in einer Anlage zum Bescheid genannte Personen während bestimmter Zeiträume der Versicherungspflicht unterlegen sind, hat sie jedoch die Anlage mit der Anlage eines zweiten Bescheides vertauscht, hat die Behörde das Bestehen von Versicherungsverhältnissen unzutreffend festgestellt.