(Art 14a VO (EWG) 1408/71 , Art 11a VO (EWG) 574/72 ) 1. Der Begriff Arbeit in Art 14a Nr 1 Buchstabe a Verordnung (EWG) 1408/71 erfasst jede im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbständig erbrachte Arbeitsleistung, so dass ein Versicherter, der in einem Mitgliedstaat gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit ausübt, für die Zeit der Ausführung einer „Arbeit“, d.h. jeder selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit, in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 12 Monate nicht übersteigt.