Versicherungspflicht eines pensionierten Oberarztes mit Privatordination
§ 2, § 5 Z 2 FSVG - Bezieht ein ehemaliger Oberarzt eines Landeskrankenhauses aus diesem ehemaligen, der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter eine Alterspension nach dem ASVG, unterliegt eine - im Ruhestand fortgeführte - Tätigkeit in seiner Privatordination der Versicherungspflicht nach dem FSVG.