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Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers

SozialversicherungARD 5664/2/2006 Heft 5664 v. 7.3.2006

§ 2 Abs 1 Z 3 GSVG, § 4 Abs 2 ASVG - Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach dem ASVG pflichtversichert sind. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt kraft Gesetzes ein und besteht daher, auch ohne dass es einer Anmeldung oder gar einer tatsächlichen Durchführung bedürfte. Daher genügt es nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen (vgl VwGH 30.04.2002, 97/08/0551, ARD 5373/13/2003).

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