§ 20, § 39 GmbHG, § 1151 ABGB, § 1 AngG - Es ist mit dem Wesen eines Dienstvertrages nicht vereinbar, dass ein Arbeitnehmer faktisch sein eigener Arbeitgeber ist. Da gemäß § 39 GmbHG die Beschlussfassung der Gesellschafter grundsätzlich durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt, kann einem zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Geschäftsführung kein fremder Wille aufgezwungen werden. Er verfügt somit über maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft, was eine Arbeitnehmereigenschaft jedenfalls ausschließt.