( § 4 Abs 1 Z 11, § 5 Abs 1 Z 2, § 49 ASVG ) Ein tägliches freies Mittagessen für einen Medizinstudenten im Rahmen seiner vorgeschriebenen Pflichtfamulatur fällt nicht unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG, so dass kein geringfügig entlohntes Ausbildungsverhältnis vorliegt und er gemäß § 4 Abs 1 Z 11 ASVG vollversichert ist, wenn er ansonsten kein Gehalt während des Praktikums bezieht.
VwGH 30.05.2001, 96/08/0384