( ASVG § 4 Abs 2 und Abs 4 ) Auch wenn Ziviltechnikertätigkeiten als typisch freiberuflich anzusehen sind, unterliegt ein "Werkvertrag" über eine ständige ziviltechnische Beratungstätigkeit der Vollversicherungspflicht, wenn zu den örtlichen und zeitlichen Beschränkungen der Gestaltungsfreiheit in Bezug auf den Inhalt der Tätigkeit Verpflichtungen in Bezug auf die Art der Gestaltung hinzukommen.
VwGH 94/08/0052 v. 22.10.1996