§ 179, § 180, § 203 ASVG - Hat ein Lehrling nach einem Arbeitsunfall Anspruch auf eine Versehrtenrente, ist die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum ab dem voraussichtlichen Ende der Lehrzeit von jenem Verdienst zu errechnen, der nach Beendigung der Berufsausbildung im 1. Jahr der Berufstätigkeit im Lehrberuf kollektivvertraglich vorgesehen ist. Ein tatsächlich erzielter oder ohne Unfall hypothetisch erzielbarer höherer Verdienst ist nicht maßgeblich.