EheG § 68a, § 74
ABGB § 94 Abs 2
Der verschuldensunabhängige Unterhalt nach § 68a EheG ist nach dem konkreten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Bereich zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu bemessen. Wenn weitere Sorgepflichten bestehen, ist die Obergrenze entsprechend herabzusetzen (hier: um vier Prozentpunkte auf 29 % aufgrund der Unterhaltspflicht für ein studierendes Kind). Sofern sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen seitdem nicht schlechter entwickelt haben, ist sein valorisiertes Nettoeinkommen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft maßgeblich, sonst das aktuelle Einkommen.