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Verschuldensunabhängiger Unterhalt - keine Partizipation an Einkommenssteigerungen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2006/525Zak 2006, 312 Heft 16 v. 19.9.2006

EheG § 68a

ABGB § 94 Abs 3

Der verschuldensunabhängige Unterhalt (§ 68a EheG) ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Bereich zwischen 15 und 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bemessen. Dabei ist das (valorisierte) Nettoeinkommen im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft maßgeblich; an späteren Einkommenssteigerungen nimmt der Unterhaltsberechtigte nicht teil.

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