(ArbVG § 105 Abs 4, ZPO § 146) Informiert sich ein gekündigter und vom Betriebsrat über die Anfechtungsmöglichkeit belehrter Arbeitnehmer nicht über die Anfechtungsfrist und bringt er aus diesem Grund die Anfechtung verspätet ein, ist dieses Fristversäumnis einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich.
OGH 8 Ob A 2045/96k v. 23.05.1996