Art 11 EMRK, Art 12 StGG, § 7 VersG
Die Versammlungsbehörde ist nicht befugt, eine zur Abhaltung während der Sitzung eines Gesetzgebungsorgans angezeigte Versammlung zu untersagen, weil damit in den Vollzugsbereich der Staatsfunktion Gesetzgebung eingegriffen wird.
Ansonsten bleiben die Aufgaben der Versammlungsbehörde unberührt, etwa die Vollziehung der Bannmeile des § 7 VersG, die dem vorausschauenden Schutz der Sitzungen der gesetzgebenden Organe durch die Versammlungsbehörde dient.

