DSG: § 8
MedienG: § 1
Verdächtige und Beschuldigte eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können gem § 8 Abs 4 DSG 2000 verlangen, dass strafrechtsbezogene Daten aus diesem Verfahren nicht auf einer privaten Internetplattform veröffentlicht oder verbreitet werden.