§ 99 JN
Art 1 EuGVVO
Eine vom Bekl gegenüber einem Dritten abrufbare Bankgarantie (hier: zur Sicherung einer Kaufpreisforderung des Bekl gegenüber dem Kl) begründet auch dann den Gerichtsstand des Vermögens, wenn der Kl mit seiner Klage begehrt, dem Bekl den Abruf zu untersagen. Die EuGVVO ist gegenüber den neuen Mitgliedstaaten (hier: Ungarn) nur dann anwendbar, wenn die Klage nach deren Beitritt mit 1. 5. 2004 erhoben worden ist.