( EStG § 23, § 4 Abs 1, § 2 Abs 2 ) Verluste eines Zahnarztes aus eigenen Wertpapiergeschäften stellen in der Regel keine negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die aus einer Tätigkeit als gewerblicher Wertpapierhändler resultieren, und haben bei Berechnung des Einkommens außer Ansatz zu bleiben.
VwGH 96/14/0115 v. 29.07.1997