Bei einer Verschmelzung nach § 1 Abs 1 StruktVG steht der aufnehmenden Gesellschaft der Verlustabzug der übertragenden Gesellschaft bereits für das Jahr zu, in das der Verschmelzungsstichtag fällt. Dies erklärte der VwGH in seinem Erk 2. 12. 1987, 87/13/0080 (vgl RdW 1988, 106).