( MSchG § 10 ) Unterzieht sich eine schwangere Arbeitnehmerin erst 2 1/2 Monate nach dem Ausbleiben der Monatsblutung einer gynäkologischen Untersuchung, kann sie dadurch ihren Kündigungsschutz verlieren.
OLG Wien 7 Ra 234/97a v. 03.11.1997
Der besondere Kündigungsschutz des § 10 MSchG kommt zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist und der Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert war. Die Schwangerschaft und die Information des Arbeitgebers sind Bedingungen für die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung. Dabei kann die Information bei mangelnder Kenntnis der Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft, was als Hinderungsgrund allgemein anerkannt ist, unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgen.