( § 82 lit f und lit h GewO, §§ 69 ff. ASchG, § 1155 ABGB ) Stellt der Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflichtung dazu keine Schutzausrüstung zur Verfügung, kann die Nichtverwendung dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Vielmehr hätte der Arbeitnehmer sogar das Recht, bis zur Zurverfügungstellung die gesundheitsgefährdenden Arbeiten zu verweigern.
ASG Wien 11.10.2000, 17 Cga 10/00i, Berufung erhoben