( AuslBG § 4 Abs 6 Z 2 lit c ) Der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung kann nicht allein damit begründet werden, dass für den Fall des Nichtverlängerns für den konkreten Arbeitsplatz eine Ersatzkraft benötigt werde.
VwGH 95/09/0099 v. 10.04.1997