Im Urteil X ZR 142/05 befasste sich der deutsche BGH vor kurzem mit den Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters für Einrichtungen der Hotelanlage. Ein 11-jähriges Kind war im Auffangbecken der im Hotelbereich situierten Wasserrutsche mit der Hand in ein ungesichertes Absaugrohr geraten, konnte sich nicht mehr befreien und ertrank. Die Wasserrutsche war vom Hotelbetreiber ohne behördliche Genehmigung errichtet worden. Der Reiseveranstalter hatte weder das Vorliegen einer Genehmigung noch die Sicherheit der Anlage überprüft.