Gem § 72 Abs 5 des Tiroler Flurverfassungs-LandesG, der auf § 34 Abs 4 Flurverfassungs-GrundsatzG zurückgeht, ist die Agrarbehörde während des laufenden Zusammenlegungsverfahrens auch für zivilrechtliche Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken zuständig.