(BAO § 207, § 209) Eine Lastschriftanzeige über eine Abgabenschuld, hinsichtlich deren Fälligkeit im erst später ausgestellten Bescheid auf die Lastschriftanzeige verwiesen wird, bewirkt zum Zeitpunkt der Zustellung der Lastenschriftanzeige eine Unterbrechung der Bemessungsverjährung, nicht aber der Einhebungsverjährung.
VwGH 92/13/0299 v. 27.03.1996