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Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen gegen Abschlussprüfer

WirtschaftsrechtJudikatur HandelsrechtRdW 2006/458RdW 2006, 500 Heft 8 v. 16.8.2006

HGB: § 275

ZPO: § 14

Gemäß § 275 Abs 5 HGB verjähren die Ansprüche aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Schaden.

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