WG: Art 32, 70
Die wechselrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Wechselbürgen des Annehmers verjähren ebenso wie jene gegenüber dem Annehmer in 3 Jahren vom Verfallstag an.
Die Verjährung wechselrechtlicher Ansprüche wird sowohl durch die Erhebung einer Wechselklage als auch einer Wechselmandatsklage unterbrochen.