( ABGB § 1486, UrlG § 4 Abs 5, § 9 ) Die besondere 2-jährige Verjährungsfrist des Arbeitnehmers auf seinen Urlaubsanspruch des § 4 Abs 5 UrlG bezieht sich nur auf den Urlaubsanspruch selbst, nicht aber auf die finanziellen Ansprüche für nicht verbrauchten Urlaub (Urlaubsentschädigung bzw. -abfindung). Für diese gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB für die Verjährung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen; demnach beträgt die Verjährungsfrist bei Entgeltforderungen 3 Jahre.