( § 1431, § 1486, § 1489 ABGB ) Führte ein leitender Angestellter den Arbeitgeber und seinen im Rahmen des „Vieraugenprinzips“ kontrollberechtigten Lohnverrechner durch Vorlage einer vertragswidrige Abrechnung bewusst in Irrtum, was zur Auszahlung eines unberechtigten Gehaltsteiles führte, verjährt der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers erst nach 30 Jahren.
OGH 17.05.2000, 9 Ob A 39/00a