Deskriptoren: Ausschlussgrund wettbewerbsverzerrende Abrede; Verjährungsfrist; Kartell; Kartellstrafe; Beeinträchtigung des Wettbewerbs; Zeitpunkt.
Normen: Art 101 Abs 1 AEUV
Bei der „abgestimmten Verhaltensweise“ im Sinne von Art 101 Abs 1 AEUV handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt.