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Keine Änderung von Auswahlkriterien nach Abgabe der Teilnahmeanträge

JudikaturEuGHHubert ReisnerRPA 2021, 211 Heft 4 v. 9.9.2021

Deskriptoren: Grundsatz der Gleichbehandlung; Grundsatz der Transparenz; Änderung von Auswahlkriterien.

Normen: Art 160 Abs 1 VO (EU) 2018/1046

Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz von Ausschreibungsverfahren bedeuten, dass sich der Auftraggeber während des gesamten Verfahrens an ein und dieselbe Auslegung der Zuschlagskriterien halten muss, und erst recht, dass die Zuschlagkriterien während des Verfahrens nicht geändert werden dürfen.

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