§ 8 PatG - Besteht die Aufgabe eines Arbeitnehmers als Mitarbeiter in der Entwicklungsabteilung in erster Linie in der Weiterentwicklung und Adaptierung bereits bestehender Produkte des Unternehmens entsprechend Kundenwünschen, ist er nicht ausdrücklich „zur Erfindertätigkeit angestellt“, sodass ihm für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung ein besonderer Vergütungsanspruch zusteht.
ASG Wien 02.12.2002, 32 Cga 170/02g, rk.