§ 7 Abs 3 PatG, § 881 Abs 2 ABGB - Werden die Rechte an einer Diensterfindung unter der auflösenden Bedingung an den Arbeitgeber übertragen, dass sie im Falle des Konkurses des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer (Erfinder) zurückfallen, gilt diese Rückfallsklausel auch gegenüber einem Dritten, dem der Arbeitgeber die Rechte aus der Diensterfindung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses (zulässigerweise) übertragen hat.