( § 1, § 3, § 8, § 15 Wr. VergnStG ) Auch wenn bei einem Gesamtarrangement neben dem Publikumstanz eine Tanzvorführung, Musikprogramm und ein Galadiner angeboten werden, bleibt die Steuerpflicht dieser „veranstalteten Vergnügung“ dennoch bestehen. Wird als Gegenleistung ein von vornherein bestimmter Pauschalbetrag als Eintrittsgeld eingehoben, gilt der Gesamtpreis als Eintrittsgeld und eine Pauschbesteuerung bleibt außer Betracht.