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Vergleichsvereinbarung zwischen Pharmaunternehmen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

IT-Recht Judikaturkurz & bündigBearbeiter: Clemens Thiele/Thomas Rainer SchmittjusIT 2025/253jusIT 2025, 237 Heft 6 v. 15.12.2025

AEUV: Art 101 Abs 1 und Abs 3

EWR-Abkommen: Art 53

Vergleichsvereinbarungen zur Beilegung von Patentverletzungs- oder Nichtigkeitsstreitigkeiten zwischen Pharmaunternehmen sind als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen einzustufen, wenn sich die im Rahmen dieser erfolgenden Wertübertragungen des Herstellers des Originalpräparats an den Generikahersteller letztlich allein durch das geschäftliche Interesse dieser Wirtschaftsteilnehmer an der Vermeidung eines Leistungswettbewerbs erklären lassen.

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