( AuslBG § 26 Abs 4 , § 28 Abs 1 Z 2 lit f , B-VG Art 90 Abs 2 ) Die unter Strafsanktion stehende Auskunftspflicht hinsichtlich der Identität von an bestimmten Arbeitsstellen bzw. in dem Arbeitgeber zuzurechnenden Fahrzeugen angetroffenen, vermutlich ausländischen Arbeitnehmern verstößt gegen das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung; § 26 Abs 4 AuslBG und § 28 Abs 1 Z 2 lit f AuslBG werden daher mit 25. 11. 1999 als verfassungswidrig aufgehoben.