( § 29 Z 1 EStG, § 16 Abs 2 und Abs 3 BewG ) Der für das Eintreten der Einkommensteuerpflicht von Gegenleistungsrenten nach § 29 Z 1 vierter Satz EStG maßgebliche kapitalisierte Wert der Rentenverpflichtung, der nach § 16 BewG zu ermitteln ist, scheint angesichts der demografischen Entwicklung nicht (mehr) geeignet zu sein, die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreiheit der bloßen Vermögensumschichtung zu gewährleisten.