( § 135a ASVG ) Durch das Fehlen von Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung eines Behandlungsbeitrages in Fällen, in denen eine Behandlung durch niedergelassene Ärzte nicht oder nur in unangemessener Entfernung zum Wohnort des Patienten möglich ist, und aufgrund scheinbarer Unsachlichkeit der Ausnahmen von der Ambulanzgebühr bei therapieintensiven Krankheiten sieht sich der VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 135a ASVG idF BGBl I 2001/35 veranlasst.