( § 131b ASVG ) Ist die notwendige stationäre Behandlung nicht unaufschiebbar, muss sich der Versicherte, um nicht den Kostenzuschuss bei Inanspruchnahme einer Behandlung in einer privaten Krankenanstalt ohne Vertragsverhältnis mit dem Versicherungsträger zu verlieren, um seine Einweisung bemühen. ASG Wien 27.04.2000, 3 Cgs 80/99, rk. (ZAS Jud. 1/2002)