Nicht jede Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten einer Ausschreibung darf zu dessen „kategorischem“ – also bedingungslosem – Ausscheiden führen. Ein solcher Bieter ist nur dann auszuscheiden, wenn er durch seine vorarbeitende Tätigkeit insoweit spezifische Vorkenntnisse des Sachverhalts erwirbt, die ihm einen Wettbewerbsvorteil entstehen lassen. Die Vergabekontrollbehörde hat die näheren Umstände des Falles im Hinblick darauf zu erheben, ob in concreto die Beteiligung an Vorarbeiten zu einer relevanten Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition geführt hat.