Angesichts des dem Verständnis der Rechtsmittelrichtlinie in der Auslegung des EuGH innewohnenden weiten Rechtsschutzauftrages für Bewerber und Bieter in einem Vergabeverfahren erschien es dem VfGH fragwürdig, die Antragsvoraussetzungen nach § 115 Abs 1 BVergG iVm § 52 Abs 1 und 2 BVergG so zu deuten, dass ein faktisch vom Auftraggeber nicht ausgeschiedener Bieter von der Nachprüfungsbehörde durch Zurückweisung seines Rechtsschutzantrages vom Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn dieses das Vorliegen eines Ausscheidungsgrundes vorfragenweise annimmt.