ASVG: § 102
ABGB: § 7
1. Gem § 102 Abs 3 ASVG verfällt der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten (Pensionen) aus der UV und PV nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit. Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.